Dr. Hubert Menken
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Hubert Menken
1
Prüfung der Abfindung
2
Zusätzliche Informationen
3
Fertig

Impressum

Angaben nach § 5 TMG
Angaben nach der DL-InfoV

 

Diensteanbieter:

Dr. Eick & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Schützenstraße 10
59071 Hamm
DE Germany

Verantwortlich nach § 55 Abs.2 RStV:
Dr. Hubert Menken

Telefon: 02381 988448
Telefax: 02381 988461
E-Mail: hamm@dr-eick.de
Web: www.dr-eick.de

 

Vertretungsberechtigte Partner:

Prof. Dr. Rainer Heß (Bochum)
Dr. Michael Burmann (Erfurt)
Dr. Martin Alberts (Hamm)
Sven Singer (Dresden)

 

Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung mit Sitz in Hamm
Register: AG Essen, PR 3400
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE125233328

 

Standorte und Anschriften
Für unsere Niederlassungen zuständige Rechtsanwaltskammern

 

Die in der Gesellschaft tätigen Berufsträger führen die Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt” oder “Rechtsanwältin”. Unsere Berufsbezeichnungen sind nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Alle Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung für Rechtsanwälte, Fachanwaltsordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union) sind zu erreichen unter www.brak.de.

 

Unsere Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der

 

ERGO Versicherung AG
Victoriaplatz 1
40477 Düsseldorf.

 

Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

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Kein Risiko
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Hinweis

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, hängt die Zahlung einer Abfindung entscheidend davon ab, ob im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden.

Beachten Sie, dass auch Aushilfen und andere Teilzeitkräfte (bspw. Reinigungskräfte, Bürokräfte oder Ehefrauen) „mitgezählt“ werden. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Zählen Sie bitte ganz genau, denn Ihren Kündigungsschutz besitzen Sie schon, wenn es im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte (10,25 reichen schon) gibt. In diesem Fall geben Sie bitte als Mitarbeiterzahl „11 bis 50“ an.