Hinweis
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, hängt die Zahlung einer Abfindung entscheidend davon ab, ob im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden.
Beachten Sie, dass auch Aushilfen und andere Teilzeitkräfte (bspw. Reinigungskräfte, Bürokräfte oder Ehefrauen) „mitgezählt“ werden. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Zählen Sie bitte ganz genau, denn Ihren Kündigungsschutz besitzen Sie schon, wenn es im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte (10,25 reichen schon) gibt. In diesem Fall geben Sie bitte als Mitarbeiterzahl „11 bis 50“ an.